Satzung

Inhalt

Teil 1 : Verein und Mitgliedschaft

§ 1Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2Zweck des Vereins
§ 3Gemeinnützigkeit
§ 3aVergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 4Verbandsmitgliedschaften
§ 5Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6Rechte der Mitglieder
§ 7Pflichten der Mitglieder
§ 8Beiträge
§ 9Gebühren
§ 10Versicherungschutz (Haftung)
§ 11Ehrungen
§ 12Beendigung der Mitgliedschaft

Teil 2: Organisation des Vereins

§ 13Vermögen
§ 14Organe
§ 15Delegiertenversammlung
§ 16Der Vorstand
§ 17Wahl des Vorstandes
§ 18Die Beiräte und Fachausschüsse
§ 19Rechnungsprüfer
§ 20Abteilungen
§ 21Sportförderung / Sportgemeinschaften
§ 22Schiedsgericht
§ 23Auflösung des Vereines
§ 24Inkrafttreten


Teil 1: Verein und Mitgliedschaft

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Sportverein 1890 e. V. Dreieichenhain. Er bildet sich im Jahre 1951 aus der damaligen Sportgemeinschaft und ändert gemäß Beschluss der Generalversammlung 1951 seinen Namen in Sportverein Dreieichenhain. Er ist Nachfolger folgender früherer Vereine: 1. Turngesellschaft 1890 Dreieichenhain 2. Fußballclub „Dreieich 02“
  • Sitz des Vereins ist Dreieich – Dreieichenhain, Im Haag 1.
  • Der Verein ist im Vereinsregister des AG Langen(Hessen) Nr.251 eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Vereinszweck
    • Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;
    • Der Verein dient der Förderung und Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums;
    • Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport;
    • Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
  • Der Vereinszweck wird erreicht durch:
    • das Abhalten von regelmäßigen Trainings- und Übungsstunden;
    • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainings- und Übungsbetriebes;
    • den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports und die Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen;
    • die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    • die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -Maßnahmen;
    • die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 3a Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  • Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
  • Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nummer 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  • Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  • Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  • Der Verein ist Mitglied im
    • Landessportbund Hessen e.V. und der ihm angeschlossenen Fachverbände.
    • Sportkreis Offenbach
  • Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  • Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Vereinssatzungen anerkennt.
  • Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung nur eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Eltemteils als erteilt. § 110 des BGB bleibt unberührt.
  • Die Beitrittserklärung gilt durch den Verein als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Ablehnung erteilt.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. jenes Monats, in dem die Beitrittserklärung erfolgte.
  • Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig zu machen.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  • Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Betriebsordnungen und oder der gültigen Übungsplätze zur Verfügung.
  • Sie wirken bei der Bildung der Organe des Vereins und seiner Abteilungen mit.
  • Sie besitzen nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimm und Vorschlagsrecht.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu zahlen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln und für Schäden aufzukommen.
  • Der Vorstand kann Verweise sowie vereinsinterne Sperren verhängen, wenn sich Vereinsmitglieder gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergehen.
  • In besonders schweren Fällen können Vereinsmitglieder nach deren vorheriger Anhörung vom Verein ausgeschlossen werden (siehe § 12 Abs. 3).
  • Weiteres regeln die Satzungen des jeweiligen Fachverbandes.

§ 8 Beiträge

  • Die Beiträge sind in den folgenden Ziffern 2 bis 5 der Beitragsordnung geregelt.
  • Die Höhe der Beiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung beschlossen. Sie treten in der Regel in ihrer jeweiligen Höhe mit Beginn des laufenden Geschäftsjahres in Kraft. Sie sind zu jedem Geschäftsjahr zu überprüfen und können den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichen durchschnittlichen Bruttoverdiensten eines Industriearbeiters (=maximal 100%) angepasst werden.
  • Die Beitragsgruppen gliedern sich wie folgt:
    • Erwachsene über 18 Jahre
    • Erwachsene über 18 Jahre in der Berufsausbildung (Schüler, Studenten, Azubis; Studenten-Ausweis oder Ausbildungsvertrag zur Vorlage notwendig), jedoch maximal bis zum 25. Lebensjahr
    • Jugendliche und Kinder vom 11. bis zum 18. Lebensjahr
    • Kinder bis zum 10. Lebensjahr
    • Erwachsene im Rentenalter (auf Antrag und mit Vorlage eines amtlichen Nachweises zur Bestätigung)
    • Ehepaare
    • Familien mit Kindern die nicht unter a. fallen
    • Alleinerziehende mit einem Kind
    • Alleinerziehende mit zwei oder mehr Kindern
  • Für einzelne Abteilungen benötigte Sonderbeiträge, Gebühren oder sonstige Zahlungen werden in den Abteilungsversammlungen auf Vorschlag des Vereins oder Abteilungsvorstandes beschlossen. Sie treten in der Regel in ihrer jeweiligen Höhe mit Beginn des laufenden Geschäftsjahres in Kraft. Die Beschlüsse sind dem Vereinsvorstand sofort zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat vier Wochen nach Zustellung der Beschlüsse Gelegenheit Einspruch zu erheben. In diesem Falle entscheidet die Delegiertenversammlung des Gesamtvereins auf Antrag des Vereinsvorstandes.
  • Der Vorstand ist berechtigt, zur Bewältigung vordringlicher, außerordentlicher Aufgaben die lebenslängliche, beitragsfreie Mitgliedschaft zu einem vom Vorstand festzulegenden einmaligen Beitrag anzubieten.
  • Sämtliche Beiträge sind Bringschulden.
  • Die Mitgliedsbeiträge sind vierteljährlich, jeweils in den Monaten Januar, April, Juli und Oktober zu zahlen. Sie können auch jährlich gezahlt werden und sind dann spätestens im April eines jeden Jahres fällig.
    Das Beitragsinkasso erfolgt bei vierteljährlicher Zahlungsweise grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren.
    Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung keine Deckung auf, so haftet das Mitglied gegenüber dem Verein für sämtliche mit der Einziehung und der Rücklastschrift entstehenden Kosten. Die Änderung der Bankkontoverbindung ist dem Verein unter dem in § 1 angegebenen Sitz unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • Die Beitragspflicht auch für Sonderbeiträge (Ziffer 4) bleibt auch nach erfolgter Kündigung der Mitgliedschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres, gegebenenfalls bis zum Ende des darauffolgenden Geschäftsjahres (siehe § 12, Ziffer 2) bestehen.
  • In Ausnahmefällen kann Mitgliedern auf Antrag durch den Vorstand die Zahlung gestundet oder teilweise erlassen werden.
  • Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen trotz Zahlungserinnerung nicht binnen vier Monate nach Fälligkeit nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf; hierüber beschließt der Vorstand auf Antrag des Vorsitzenden für Mitgliederverwaltung. Über den erfolgten Ausschluss ist das betroffene Mitglied per eingeschriebenen Brief zu informieren und auf die Möglichkeit der Beschwerde gemäß § 12 Abs. 3 dieser Satzung hinzuweisen.
  • Die Abteilungsvorstände haben sicherzustellen, dass alle an Sportrunden und sonstigen Wettkämpfen (gleich ob auf Verbandsebene oder vereinsintern) teilnehmenden Personen die Vereinsmitgliedschaft besitzen. Für Mitgliedsbeiträge die dem Verein durch eine fehlende Mitgliedschaft entgehen, müssen die Abteilungen nachträglich aufkommen. Ohne gültige Mitgliedschaft, darf die betreffende Person bis zum erlangen dieser an keiner Form von Wettkampf teilnehmen. Ohne diese besteht keine Versicherung gegen Sportunfälle durch den Landessportbund Hessen e. V.

§ 9 Gebühren

  • Gebühren, soweit sie den Gesamtverein betreffen, insbesondere Aufnahmegebühren, Mahngebühren für nicht oder verspätet gezahlte Beiträge, sowie Zusatz und Sonderbeiträge und / oder Sonderzuwendungen, Kosten für Einziehung derselben, sind in einer Gebührenordnung geregelt, die der Vorstand festsetzt.
  • Sämtliche Gebühren sind grundsätzlich Bringschulden.

§ 10 Versicherungsschutz & Haftung

  • Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle über den Landessportbund Hessen e.V. versichert.
  • Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen etc. in den Umkleideräumen und / oder auf den Übungsstätten bestehen nicht.
  • Der Vorstand gibt zurückgelassene Sachen, wenn sie nicht binnen sechs Wochen abgeholt werden, an das Fundbüro der Stadt Dreieich.

§ 11 Ehrungen

  • Für außergewöhnliche Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ausnahmsweise kann diese Ehrung auch Nichtmitgliedern zuteil werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben.
  • Die Ernennung wird vom Vorstand mit Dreiviertelmehrheit beschlossen. Sie ist der Delegiertenversammlung mitzuteilen.
  • Die so geehrten Mitglieder oder Personen haben alle Rechte der Mitgliedschaft. Sie sind von einer Beitragszahlung befreit.
  • Die weiteren Möglichkeiten einer Mitgliederehrung regelt die Ehrenordnung, die durch den Vorstand verfügt wird.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss (fristlose Kündigung durch den Verein).
  • Der Austritt ist grundsätzlich nur zum Ende eines Geschäftsjahres/Kalenderjahres zulässig. Neu in den Verein eingetretene Mitglieder können im ersten Jahr der Mitgliedschaft nach Beendigung der jeweiligen Sportrunde der Abteilung, bei der sich das neu eingetretene Mitglied sportlich betätigt, ihre Mitgliedschaft durch schriftliche Kündigung zehn Tage vor Ende des Sportrundentermins (Poststempel) und nach Zustimmung des Abtellungsvorstandes, beenden. Beginn und Ende der Sportrunde sind auf Abteilungsebene festzulegen und dem Hauptvorstand und dem Bewerber bekanntzugeben.

    Die Austrittserklärung (Kündigung der Mitgliedschaft) muss bis zum 30. November (Datum des Poststempels) schriftlich an den Vorstand erfolgt sein. Sie muss eigenhändig, bei Minderjährigen von den gesetzlichen Vertretern, unterschrieben sein. Das Mitglied erhält eine schriftliche Bestätigung der Kündigung und hat auf Erhalt dieser zu achten. Erst mit Zugang dieser Bestätigung wird die Kündigung wirksam. Die Übermittlung der Austrittserklärung per E-Mail oder sonstiger Übertragungswege ist ausgeschlossen und bleibt daher grundsätzlich unwirksam.

  • Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten oder Zahlungssäumnis (siehe 8 Abs. 10) vorliegt. Gegen diesen Ausschlussbescheid, der per Einschreiben zuzustellen ist, kann innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Beschwerde an das Schiedsgericht eingelegt werden. Ein rechtsgültig gewordener Ausschluss kann im Vereinsorgan veröffentlicht werden. Ist die Beschwerde eingelegt worden, so ruht bis zur endgültigen Entscheidung durch das Schiedsgericht die Mitgliedschaft.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes im Verein.

Teil 2: Organisation des Vereins

§ 13 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, dem Bankguthaben, sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten besteht.

§ 14 Organe

Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

§ 15 Delegiertenversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird durch die Delegiertenversammlung ersetzt. Die Delegiertenversammlung tritt im 1. Quartal eines jeden Jahres zusammen, erstmals jedoch nach Änderung der Satzung im 1. Quartal 1983. Sie wird von dem / der Vereinsvorsitzenden geleitet. Zum Termin der Versammlung muß mittels Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in den Publikationsorganen der Presse, in dem die amtlichen Bekanntmachungen der Stadt Dreieich veröffentlicht werden (oder im Heft „Jahresberichte“), mindestens vier Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, eingeladen werden.
    Gleichzeitig sind für die Delegierten die vorliegenden Anträge und Erläuterungen, sowie die beabsichtigten Themen für die Delegiertenversammlung bei den Abteilungen bereit zu legen und näher zu erläutern. Die Unterlagen können nach der Wahl der Abteilungsdelegierten ohne Verzögerung diesen übergeben werden und es wird somit möglich, bei den Abteilungsversammlungen die Themen der Delegiertenversammlung zu diskutieren und notwendige Beschlüsse zu fassen.
  • Eine außergewöhnliche Delegiertenversammlung muß binnen 6 Wochen einberufen werden, wenn diese
    • durch Beschluss des Vorstandes,
    • durch einen Rechnungsprüfer,
    • von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder mit schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt wird.
  • Die Tagesordnung der Delegiertenversammlung beinhaltet im wesentlichen:
    • die Jahresberichte des Vorstandes,
    • den Bericht der Kassenprüfer,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • Erläuterungen wesentlicher Zielsetzungen des Vorstandes für das laufende Geschäftsjahr,
    • die Neuwahlen des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer,
    • Entscheidungen über eingereichte Anträge.
  • Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Den Antrag auf Entlastung des Vorstandes stellen die Rechnungsprüfer.
  • Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereines gerichteten, werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst. Bei Stimmgleichheit ist wie folgt zu verfahren: a) bei einer Wahl: Stichwahl b) bei einem Antrag: Ablehnung
  • Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereins hat das Recht Anträge für die Tagesordnung der Delegiertenversammlung einzureichen. Diese Anträge müssen der Vereinsgeschäftsstelle mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung schriftlich vorliegen. Später eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, wenn 2/3 der anwesenden Delegierten der Dringlichkeit zustimmen.
  • Abstimmungen in der Delegiertenversammlung erfolgen durch Stimmzettel geheim. Diese Abstimmungen können jedoch durch Handzeichen mit Stimmkarte erfolgen, wenn dies beschlossen wird.
  • Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Delegierten.
  • Jeder Delegierte hat das Recht einen Antrag auf Schluss der Debatte zu stellen. Über den nach Anhörung von 2 Mitgliedern (einer dafür – einer dagegen) mit Redebegrenzung auf je 3 Minuten abgestimmt werden muß.
  • Der Delegiertenversammlung gehören an:
    1. Alle Mitglieder des Vorstandes
    2. Die Abteilungen werden durch folgende Abteilungsangehörige vertreten:
      • durch den Abteilungsleiter und 2 Mitglieder des Abteilungsvorstandes, die dieser beruft,
      • durch je 1 Delegierten pro angefangene 10 stimmberechtigte Abteilungsmitglieder über 16 Jahre,
      • durch je 1 Delegierten, der 16 Jahre oder älter sein muß, pro angefangene 10 stimmberechtigte Jugendliche und Schüler der Abteilung.

      Die Delegierten der Ziffer 2.b. und 3.b. werden in den Abteilungsversammlungen gewählt.
      Die Anzahl der Delegierten unter Ziffer 2.b. darf nicht größer sein als 3% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Anzahl der Delegierten unter Ziffer 2.c. darf nicht größer sein als 3% der Gesamtzahl der Jugendlichen und Schüler des Gesamtvereins.

    3. Weiter gehören der Delegiertenversammlung alle Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder an.
    4. Die Mitglieder, die keiner Abteilung angehören, werden wie folgt vertreten: Sie sind vom Hauptvorstand zu einer Versammlung einzuladen. In dieser Versammlung wird für pro 10 angefangene Mitglieder, die keiner Abteilung angehören, 1 Delegierter gewählt. In dieser Versammlung ist eine Liste der nicht einer Abteilung angehörigen Mitglieder aufzulegen. Alle in der Vereinskartei am 1. Januar erfassten Mitglieder (Bestandserhebung des Landessportbundes) sind für die Errechnung der Delegierten maßgebend. Die Zahlen sind der Einladung zur Delegiertenversammlung mitzuteilen.
  • Alle Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind auf der Vereinshomepage www.sv-dreieichenhain.de und am Informationsaushang des Vereinshauses zu veröffentlichen. Das Protokoll ist von dem Vorstandsmitglied § 16 1f zu führen und von diesem und einem weiterem Vorstandsmitglied § 16 1a – c oder g zu unterschreiben.

§ 16 Der Vorstand

  • Der Vorstand sollte nach Möglichkeit bestehen aus:
    • dem/der 1. Vereinsvorsitzenden
    • dem/der Vorsitzenden für den sportlichen Bereich
    • dem/der Vorsitzenden für die allgemeine Verwaltung
    • dem/der Vorsitzenden für die Finanzverwaltung
    • dem/der Vorsitzenden für die Mitgliederverwaltung
    • dem/der Vorsitzenden für die Protokoll und Schriftführung
    • dem/der Vorsitzenden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
    • dem/der Vorsitzenden für Liegenschaften
    • allen Abteilungsleiter/innen

    Die Vorstandsmitglieder können ehrenamtlich, hauptamtlich oder nebenberuflich tätig sein.
    Der 1. Vereinsvorsitzende darf kein weiteres Vorstandsamt einnehmen. Andere Vorstandsmitglieder dürfen höchstens zwei Ressorts in Personalunion ausüben.

  • Der Vorstand kann bei Bedarf die Vereinsgeschäftsführung durch nebenberufliche Personen verstärken.
  • Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorstandsmitgliedern 1a) bis 1h) sowie aus 1i) den Abteilungsleitern/innen der drei mitgliederstärksten Abteilungen.
    Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte, die Verwaltung des Vermögens und Eigentums, die Entscheidung über die Verwendung der Anlagen und über die optimale Erfüllung des Vereinszweckes.
  • Dem Vorstand obliegen ferner Anstellung und Entlassung des gesamten Personals.
  • Der Vorstand schlägt der Delegiertenversammlung die Höhe der Beiträge und Sonderbeiträge zur Beschlussfassung vor. Er bestimmt die Gebühren im Rahmen einer Gebührenordnung (siehe § 8 und 9).
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Abteilungsvorstände oder einzelne Abteilungsvorstandsmitglieder bei vereinsschädigendem Verhalten abzuberufen, falls eine 2/3 Mehrheit bei geheimer Abstimmung im Vorstand für die Abberufung stimmt.
  • Der Vorstand hat jährlich im Haushaltsplan einen Sportetat für die einzelnen Abteilungen auszuweisen. Die Einzelheiten, die bei der Aufstellung zu berücksichtigen sind, sind im Vorstand festzulegen.
  • Die Sitzungen des Vorstandes werden bei Bedarf von einem Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstands einberufen. Näheres über Einberufung, Ablauf und Beschlussfassung kann in einer Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt werden, welche sich der Vorstand selbst geben kann.
    Die Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens sieben Vorstandsmitgliedern voraus. Die Abteilungen können bei Verhinderung, oder sollten sie in mehrfacher Eigenschaft dem Vorstand angehören, sich durch ein jeweils schriftlich beauftragtes Abteilungsvorstandsmitglied vertreten lassen.
    Diese Teilnehmer sind in den Vorstandssitzungen stimmberechtigt.
  • Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und von dem Vorstandsmitglied § 16 1 f zu unterschreiben.

§ 17 Wahl des Vorstandes

  • Die Vorstandsmitglieder ohne Abteilungsleiter werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist.
  • Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt.
  • In den geraden Jahren werden gewählt:
    • Der/die erste Vorsitzende
    • Der/die Vorsitzende für die allgemeine Verwaltung
    • Der/die Vorsitzende für die Mitgliederverwaltung
    • Der/die Vorsitzende für die Pesse und Öffentlichkeitsarbeit

    In den ungeraden Jahren werden gewählt:

    • Der/die Vorsitzende für den sportlichen Bereich
    • DerVorsitzende für die Finanzverwaltung
    • Der/die Vorsitzende für die Protokoll und Schriftführung
    • Der/die Vorsitzende für die Liegenschaften

    Die Abteilungsleiter werden zweijährig in den Abteilungsversammlungen gewählt. Diese Versammlungen müssen mindestens 2 Wochen vor der jährlichen Delegiertenversammlung stattgefunden haben.

  • Wiederwahlen sind zulässig.
  • Scheidet ein Amtsträger vorzeitig aus, so muss der Vorstand bis zur turnusmäßigen Neuwahl oder einer der nächsten Delegiertenversammlung möglichen Ersatzwahl ein geeignetes Vereinsmitglied mit der Führung der Amtsgeschäfte dieses Amtsträgers kommissarisch beauftragen.

§ 18 Die Beiräte und Fachausschüsse

  • Dem Vorstand stehen Beiräte und Fachausschüsse zur Unterstützung zur Seite. Im Gegensatz zu den Fachausschüssen ist für eine Mitarbeit in den Beiräten eine Vereinsmitgliedschaft nicht erforderlich.
  • Die Mitarbeiter in diesen Gremien werden durch den Vorstand berufen.
  • Diese Beiräte sind Berater des Vorstandes.
  • Die Fachvorsitzenden (§ 16 Abs. 1 Ziff.b bis e) arbeiten mit den Fachausschüssen zusammen und lösen bzw. beraten gemeinsam die anfallenden Sachprobleme. Die Mitglieder in den Fachausschüssen können im Falle einer Verhinderung des/der Fachvorsitzenden bei den Beratungen und Beschlüssen des Vorstandes fachbezogen mitwirken.

§ 19 Rechnungsprüfer

  • Die Delegiertenversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern zwei Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Zum Rechnungsprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Der erste Rechnungsprüfer wird in ungeraden, der zweite in geraden Kalenderjahren gewählt.
  • Eine Wiederwahl für die nächste Geschäftsperiode ist nicht zulässig.
  • Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung, also der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung rechnerisch prüfen und diese durch ihre Unterschrift bestätigen.
  • Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer dem Vorstand berichten und, falls notwendig, die sofortige Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.
  • Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume und am Schluß des Geschäftsjahres stattfinden.

§ 20 Abteilungen

  • Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Der Vorstand bestimmt deren Aufgaben.
  • Die Abteilungen leiten nach den Richtlinien des Vorstandes ihren Übungsbetrieb selbstständig. Sie erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Belange und wählen ihre Mitarbeiter. Sie müssen einen Abteilungsleiter und sollen einen Jugendleiter, einen stellvertretenden Abteilungsleiter und einen Kassenführer haben. Diese werden von den Abteilungen gewählt. Ist dies nicht möglich, werden sie vom Vorstand berufen. Die Abteilungsleiter werden zweijährig in den Abteilungsversammlungen gewählt. Diese Versammlungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung stattgefunden haben.
  • Sofern Abteilungen mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterstehen diese der Aufsicht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Der Vorstand soll, wenn keine erheblichen Bedenken bestehen, diese Genehmigung auf Antrag erteilen. Die Kassenführer der Abteilungen sind an den Vereinshaushaltsplan und die durch den Vorstand in ihrer jeweils gültigen Fassung beschlossene Finanzordnung gebunden. Sie haben dem Vorsitzenden für Finanzfragen monatlich über die Kassenlage zu berichten. Die Abteilungssonderbeiträge und Spenden sind für Zwecke der Abteilungen zu verwenden.
  • Sämtliches, in einer Abteilung vorhandene Vermögen bleibt alleiniges Eigentum des Vereins, gleichgültig, ob es durch den Verein oder die Abteilungen erworben ist oder dieser durch Schenkung zufiel.
  • Bei Neugründung oder Aufnahme von Abteilungen sind verwandte Fachgebiete zusammenzufassen. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

§ 21 Sportförderung / Sportgemeinschaften

  • Zum Zwecke der Sportförderung können bestehende oder neu zu gründende Abteilungen in Form von Abteilungsgemeinschaften mit anderen Sportvereinen (Hauptvereinen) geführt werden. Voraussetzung ist dabei, dass Angehörige solcher Abteilungsgemeinschaften ordentliche Mitglieder eines Hauptvereines sind, verwaltungsmäßig und rechtlich dort verbleiben und die Zustimmung der Vereinsvorstände der jeweils beteiligten Hauptvereine vorliegt.
    Gemeinschaften mit anderen Vereinen sollen nach den gesetzlichen Vorschriften über die BGB-Gesellschaft organisiert werden. Gesellschafter ist der Hauptverein, vertreten durch den Vorstand.
  • Die Abteilungsgemeinschaften bilden einen paritätisch zusammengesetzten Vorstand aus ihren Mitgliedern und Mitgliedern der Vorstände der Hauptvereine. Den Vorsitzenden der Abteilungsgemeinschaft stellen, periodisch wechselnd, die Vorstandsmitglieder der Hauptvereine. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Abteilungsgemeinschaft.
  • Dieser Vorstand regelt alle Angelegenheiten der jeweiligen Abteilungsgemeinschaft mit Ausnahme der Rechts- und Vertretungsbefugnisse, die von den Hauptvereinen laut Gesetz und bestehenden Satzungen wahrgenommen werden müssen. Über eventuelle Widersprüche in den Satzungen der Hauptvereine sind vor Gründung der Abteilungsgemeinschaften Vereinbarungen zwischen den beteiligten Hauptvereinen zu treffen.
  • Die Abteilungsgemeinschaften leiten nach den Richtlinien ihres Vorstandes ihren Übungsbetrieb selbstständig. Sie erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Belange und wählen, im Verhältnis der Zugehörigkeit zum Hauptverein, ihre Mitarbeiter. Es sind im Abteilungsvorstand als Mitarbeiter zu wählen: Ein/e Abteilungsleiter/in, ein/e stellvertretende/r Abteilungsleiter/in, ein/e Kassenwart/in und ein/e Jugendwart/in.
  • Alle gefertigten Protokolle und Kopien des Abteilungsschriftverkehrs sind dem Vorstand der Abteilungsgemeinschaft zur Kenntnis zu bringen.
  • Die Vorstände der Hauptvereine und die Vorstände der Abteilungsgemeinschaften schlagen Sonderbeiträge vor, wenn die von den jeweiligen Abteilungsgemeinschaften betriebenen Sportarten dies erfordern. Die Sonderbeiträge können für Zwecke des Abteilungsgemeinschaftssportes, des Baues oder der Erhaltung, Unterhaltung bzw. Pflege der von den Abtellungsgemeinschaften benötigten Sportstätten sowie für die Neuanschaffung, Unterhaltung bzw. Pflege von Sportgeräten und sonstigem Inventar für die Abteilungsgemeinschaftsarbeit, verwendet werden. Die Sonderbeiträge und eventuell im gleichen Sinne gespendeten Beträge oder gewährten Zuschüsse sind ausschließlich den Abteilungsgemeinschaften zweckgebunden zu belassen. Die Erhebung erfolgt durch die Hauptvereine. Die Beschlussfassung über die Höhe des Sonderbeitrages erfolgt in der jährlichen Abteilungsversammlung.
  • Werden zusätzliche Aufwendungen benötigt, entscheiden hierüber die Vorstände der Hauptvereine, wobei in aller Regel die jeweiligen Haushaltspläne der Vereine entsprechende Beträge ausweisen müssen.
  • Werden von den Abteilungsgemeinschaften Anlagen, Ausrüstungen, Geräte und/ oder Einrichtungen benutzt, die einem oder mehreren Hauptvereinen gehören, so kann eine Benutzungsgebühr erhoben werden, die anteilig an die beteiligten Hauptvereine zu verteilen bzw. entsprechend umgelegt wird.
  • Die Kassenführung kann den Abteilungsgemeinschaften von ihrem Vorstand übertragen werden. Die Hauptvereine sind verpflichtet, im Sinne der ordentlichen Geschäftsführung Aufsicht zu führen. Die hierzu erforderlichen Unterlagen stellen die Abteilungsgemeinschaften auf Verlangen innerhalb von 10 Tagen zur Verfügung. Der Vorstand der Abteilungsgemeinschaft soll in der Regel zur Prüfung dieser Kasse die mit Finanzfragen beauftragten Vorstandsmitglieder der Hauptvereine heranziehen.
  • Bei öffenlichen Veranstaltungen der Abteilungsgemeinschaften müssen die Vorstände der Hauptvereine unterrichtet werden. Sie haben Vorbehaltsrechte in allen Fragen der Durchführung.
  • Bei Auflösung von Abteilungsgemeinschaften haben die Hauptvereine im Verhältnis zu eingebrachten Aufwendungen Anspruch auf vorhandene Überschüsse bzw. übernehmen in gleicher Art bestehende Verpflichtungen.

§ 22 Schiedsgericht

  • Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die aus drei verschiedenen Abteilungen kommen sollen. Es wird im Bedarfsfalle berufen. Die Schiedsrichter wählen sich ihren Obmann selbst.
  • Das Schiedsgericht entscheidet auf Anruf endgültig und bindend über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, deren Schlichtung im Vereinsinteresse geboten ist. Es entscheidet ferner über Widersprüche gegen Ausschlüsse nach §12 Ziffer 3.
  • Das Schiedsverfahren ist mit einem schriftlich begründeten Antrag einzuleiten. Der Obmann bestimmt das weitere Verfahren und erläutert es den Parteien. Er hat den Parteien Gehör zu gewähren und zunächst eine gütliche Einigung zu versuchen.
  • Das Schiedsgericht wird durch den/die Vereinsvorsitzende/n (§ 16,1 a), bzw.wenn verhindert, durch den/die Vorsitzende/n (§ 16, 1b oder § 16, 1c) berufen.

§ 23 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur mit zwei in Abstand von mindestens vier Wochen aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit einer Mehrheit von jeweils 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Delegiertenversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
  • Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Inkrafttreten

  • Die Satzung in ihrer letzten Fassung vom 27. Juli 2017 tritt einschließlich der durch den Beschluss der Delegiertenversammlung am 23. März 2018 getroffenen Änderungen sofort in Kraft.